Übersicht und Nutzen unserer Arbeit und Gutachten:
● Gutachterliche, neutrale Analyse (Risikostrukturanalyse) bestehender
Versicherungsverträge in Bezug auf Deckungslücken oder Doppelversicherungen.
● Auswertung und Erfassung der Schadensquoten
● Transparente Darstellung der Ist Situation der vorhandenen Versicherungsverträge
●Überprüfung des Bestandes durch die Erstellung eines neutralen
Marktniveauvergleichs zu den vorhandenen Versicherungen und deren Prämien
● Erfassung der vorhandenen Beihilfekosten als Entscheidungsgrundlage zur
Einführung möglicher Alternativlösungen
● Entlastung der Verantwortlichen durch zukünftige kontinuierliche Betreuung und
fortlaufende Dokumentation aller Anpassungen und Änderungen mittels eines
Sachverständigenbüros in Ihrer Region.
● Überprüfung vorhandener oder Unterstützung bei der Implementierung neuer
gesetzlich geforderter Systeme zu Risikomanagement, Risikofrüherkennung und
Risikokommunikation (gem. § 53 HGrG bei Vorliegen mehrheitlicher Beteiligungen an
Wirtschaftsunternehmen) im Bereich de Versicherungen - auf Grundlage der
Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 340, PS 720, PS 980)
● mögliche Überprüfung des eingeführten Risikomanagementsystems im Bereich
des Versicherungswesens durch einen Wirtschaftsprüfer
● Entlastung der Verantwortlichen durch zukünftige kontinuierliche Betreuung und
fortlaufende Dokumentation aller Anpassungen und Änderungen mittels eines
Sachverständigenbüros in Ihrer Region.
Das Kerngebiet der Arbeit der BVSV Sachverständigen für das Versicherungswesen liegt in
der Begutachtung der vorhandenen Versicherungsverträge in den Kommunen, kommunalen
Unternehmen und Unternehmen der freien Wirtschaft. Die Gutachten bilden dabei die IST
Situation des Versicherungsbestandes ab und können dann als Basis für die Einführung
eines Risikomanagementsystems in diesem Bereich herangezogen werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 53 HGrG, § 91 Abs.2 AktG, GmbHG, KonTraG,
Corporate Governance Kodex etc.) sind von den verantwortlichen Personen geeignete
Maßnahmen zu treffen, die den Fortbestand des Unternehmens/der Kommune sichern
sollen.
Die Verpflichtung bedeutet auch, dass unter einem Risiko-Management nach herrschender Auffassung die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden wird, mit denen Gefahren einerErfolgsminderung durch Vermögensverluste oder durch verpasste Chancen identifiziert werden.
Hierzu zählt selbstverständlich auch der Bereich der Versicherungen, deren Risiken, in
den meisten Fällen, durch die gesetzlichen Prüfungen der Wirtschaftsprüfer, nicht erfasst
werden.
In der Regel wird in den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer nur darauf verwiesen, dass der
Versicherungsschutz als solcher nicht Gegenstand der gesetzlichen Prüfung nach § 53
HGrG bzw. § 91 Abs.2 AktG war und somit nicht stattgefunden hat.
In einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF Schreiben) heißt es dazu
sogar, dass die Wirtschaftsprüfer auf diesen Umstand in ihren Prüfberichten hinweisen
müssen und dass die Prüfung der Versicherungen als solches einer bzw. einem
versicherungstechnischen Sachverständigen überlassen bleiben muss.
Zitat aus der Anlage 3 zur VV Nr.2 zu § 68 BHO
Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG / Haushaltsgrundsätzegesetz: